Ü B E R   U N S
   
  die Vereinssatzung
 

SATZUNG DES VEREINS

„KINDER VON SHITKOWITSCHI - LEBEN NACH TSCHERNOBYL"

§ 1 Name und Sitz

Der Verein „Kinder von Shitkowitschi - Leben nach Tschernobyl" ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Böhl-Iggelheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabenordnung und § 10 b EStG. Der Verein ist selbstlos tätig und fördert das Wohl der Allgemeinheit; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung
- von humanitärer Hilfe für die von der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffene
Bevölkerung

- der Kontaktpflege zwischen Wissenschaftlern, Organisationen und Gruppen in Weißrussland und Deutschland, die sich mit den Folgen der Atomkatastrophe von Tschernobyl und ihrer Bewältigung befassen.

3. Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Tätigkeiten vermittelt werden:

a) Im Sinne der Förderung humanitärer Hilfe sammelt der Verein Geld- und Sachspenden, die den von der Atomkatastrophe von Tschernobyl betroffenen Menschen unmittelbar zugute kommen und fördert Erholungsaufenthalte weißrussischer Kinder in Deutschland.

b) Im Sinne der Kontaktpflege zwischen Organisationen und Gruppen führt der Verein Seminare, Kongresse und Vorträge unter Beteiligung von Experten und Betroffenen aus Weißrussland durch, vermittelt Kontakte für weißrussische und deutsche Wissenschaftler, Organisationen, Gruppen, Einrichtungen und staatliche Stellen, die insbesondere auf dem Gebiet der Strahlenphysik, der Strahlenmedizin, der Therapie von Strahlenschäden, der Kerntechnik, der Energiepolitik, der Ökologie, der Sozialwissenschaften, der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelherstellung und des Bauwesens tätig sind und unterstützt und berät Gruppen, Organisationen und Einrichtungen beim Aufbau partnerschaftlicher Zusammenarbeit und bei der Auswahl von Projekten zur Linderung der Folgen der Atomkatastrophe und bei der Kommunikation untereinander.

c) Im Sinne der Völkerverständigung fördert der Verein das friedliche Zusammenleben der Menschen in einem gemeinsamen „Haus Europa" durch Abbau von Vorurteilen, durch Vermittlung von und Beteiligung an gemeinsamen Projekten, die der Bewältigung der Atomkatastrophe und der Verhinderung ähnlicher Unfälle dienen.

d) Die Vereinszwecke sollen auch durch die Erarbeitung und Veröffentlichung von Informationsschriften und Erstellung von Dokumentationen sowie durch die Verbreitung von Informationen über Technologie, Wirtschaftsweisen und Verbraucherverhalten, die die Gesundheit der Menschen und die natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen erhalten und politische sowie soziale Konflikte in der Welt verringern, umgesetzt werden.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Leben nach Tschernobyl e.V." mit Sitz in Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vereinsvorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung aus dem verein ausgeschlossen werden.
Das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen bleibt davon unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres ist in einer Beitragsordnung geregelt.

 

§ 6 Organe des Vereins
 

1. die Mitgliederversammlung

2. der gesetzliche Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 

§ 7 Der gesetzliche Vorstand

 

  • Der gesetzliche Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und dem/der SchriftführerIn. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.
  • Zur Wirksamkeit der Vertretungshandlung bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vorstandes (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • Der gesetzliche Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Insbesondere erledigt er den Schriftverkehr, entwirft den Haushaltsplan, fertigt die Jahresabrechnung und führt die Kassengeschäfte. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des gesetzlichen Vorstands laufend zu unter­richten.

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem gesetzlichen Vorstand
  • den Vorsitzenden der Fachausschüsse
  • dem/der Ehrenvorsitzenden (beratende Funktion)

 

§ 9 Bestellung und Amtsdauer

 

  • Der gesetzliche Vorstand und der erweiterte Vorstand sowie die Revisoren werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wählbar sind nur Mitglieder.
  • Eine Wahl ist in Abwesenheit dann zulässig, wenn dem Wahlausschuss eine glaubhafte Versicherung vorliegt, dass der oder die Betreffende kandidieren möchte und das Amt ggf. annimmt.
  • Eine Person kann nur eine Position im gesetzlichen oder im erweiterten Vorstand ausfüllen.
  • Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. des nächsten erweiterten Vorstandes im Amt.
  • Das Amt des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der erwei­terte Vorstand bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl kommissarisch an die Stelle des Ausgeschiedenen eine Ersatzperson berufen.

 

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

 

Die Vertretungsmacht jedes Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu einzelnen Rechtsgeschäften von mehr als 2.500.- € die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist. Zu langfristigen Rechtsgeschäften, zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte von mehr als 10.000.- € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich per schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins b) die Wahl des gesetzlichen / erweiterten Vorstandes und der Revisoren c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Genehmigung des Haushaltsplanes

f) die Beschlussfassung über Satzungsfragen und über die Auflösung des Vereins

g) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages im Rahmen der Beitragsordnung

h) die Ernennung des/der Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies der erweiterte Vorstand mehrheitlich oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.

5. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Anträge sind bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden einzureichen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben davon außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Der erweiterte Vorstand

 

  • Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis einberufen, spätestens jedoch, wenn 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes den Antrag stellen.
  • Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
  • Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst und zwar durch Handheben, soweit keine andere Abstimmungsart gewünscht wird.
  • Der erweiterte Vorstand erstellt Finanzierungspläne für alle Vorhaben und Projekte jeweils für das kommende Jahr und darüber, soweit absehbar.
  • Der erweiterte Vorstand hat die Aktivitäten sowie die beschlossenen Aktionen und Vorhaben den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist vom Vorstand zu koordinieren.
  • Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift.

 

§ 13 Die Fachausschüsse

 

Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:

 

a) Kindererholung
b) Hilfstransporte / Fuhrpark / Medizin, medizinische Geräte
c) Presse / Öffentlichkeitsarbeit
d) Bauausschuss / landwirtschaftliche Projekte
e) Schule / Bildung / Kultur

 

§ 14 Die Revisoren

In der Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben einmal im Jahr und zwar unmittelbar vor der Mitglieder­versammlung die Pflicht, die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen. Die Beanstandun­gen der Revisoren erstrecken sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben. Die Revisoren dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

 

 

 

   
Aktualisiert am: 20.02.2007